641.111
CH-SH
§ 22 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 34 Abs. 2 StG
Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
§ 22 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 34 Abs. 2 StG
1. Unter Vorbehalt von Abs. 2 kann die steuerpflichtige Person für jede Liegenschaft anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen; dieser beträgt
a) 15% des Bruttomietertrages bzw. -mietwertes bei einem Alter des Gebäudes bis zu 10 Jahren am Ende der Steuerperiode
b) 25% des Bruttomietertrages bzw. -mietwertes bei einem Alter des Gebäudes von über 10 Jahren am Ende der Steuerperiode
2. Bei Liegenschaften, welche geschäftlich genutzt werden oder deren Bruttomietertrag Fr. 90'000.00 übersteigt, können nur die tatsächlichen Kosten abgezogen werden.