Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.111 CH-SH

§ 22 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 34 Abs. 2 StG

Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (109 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 34 Abs. 2 StG

1. Unter Vorbehalt von Abs. 2 kann die steuerpflichtige Person für jede Liegenschaft anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen; dieser beträgt

a) 15% des Bruttomietertrages bzw. -mietwertes bei einem Alter des Gebäudes bis zu 10 Jahren am Ende der Steuerperiode

b) 25% des Bruttomietertrages bzw. -mietwertes bei einem Alter des Gebäudes von über 10 Jahren am Ende der Steuerperiode

2. Bei Liegenschaften, welche geschäftlich genutzt werden oder deren Bruttomietertrag Fr. 90'000.00 übersteigt, können nur die tatsächlichen Kosten abgezogen werden.

← § 21 Verordnung über die direkten Steuern Art. 1 StG § 23 Verordnung über die direkten Steuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →