641.111
CH-SH
§ 21 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 33 StG
Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
§ 21 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 33 StG
1. Als verrechenbarer Geschäftsverlust gilt der buchmässig ausgewiesene Verlust abzüglich die der Betriebsrechnung belasteten steuerlich nicht zulässigen Aufwendungen. Er kann vom übrigen Einkommen abgezogen werden.