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§ 21 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 33 StG

Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
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§ 21 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 33 StG

1. Als verrechenbarer Geschäftsverlust gilt der buchmässig ausgewiesene Verlust abzüglich die der Betriebsrechnung belasteten steuerlich nicht zulässigen Aufwendungen. Er kann vom übrigen Einkommen abgezogen werden.

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