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§ 20 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 30 StG

Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
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§ 20 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 30 StG

1. Für Sofortabschreibungen legt die Kantonale Steuerverwaltung die Voraussetzungen sowie die erforderlichen Ausgleichszuschläge fest.

2. In der Regel werden die Abschreibungen anhand des Merkblattes des Bundes für Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe anerkannt.

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