641.111
CH-SH
§ 2 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 7 Abs. 5 StG
Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
§ 2 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 7 Abs. 5 StG
1. Ausserhalb des Kantons erlittene Verluste werden nur insoweit berücksichtigt, als sie für die Steuerveranlagungsbehörde nachprüfbar sind.