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§ 2 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 7 Abs. 5 StG

Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
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§ 2 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 7 Abs. 5 StG

1. Ausserhalb des Kantons erlittene Verluste werden nur insoweit berücksichtigt, als sie für die Steuerveranlagungsbehörde nachprüfbar sind.

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