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§ 18 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 28 StG

Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
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§ 18 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 28 StG

1. Vorbehältlich abweichender Regelungen in den nachstehenden Bestimmungen werden die Berufskosten nach der im Bemessungsjahr gültigen Verordnung des Bundes über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer festgesetzt. Die dort im Anhang festgesetzten Pauschalabzüge sind in der Wegleitung zur Steuererklärung abzudrucken.

2. Dieser Abzug ist gegebenenfalls für jeden Ehegatten zulässig. Der Lohnausweis, den ein Ehegatte im Betrieb, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten von diesem erhält, begründet keine Abzugsberechtigung im Sinne von Art. 28 StG.

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