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§ 17 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 26 lit. d StG

Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
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§ 17 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 26 lit. d StG

1. Werden Prämien an Versicherungen als Gewinnungskosten anerkannt, so gelten die entsprechenden Leistungen dieser Versicherungen, soweit sie nicht reine Kosten ersetzen, als steuerbares Einkommen.

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