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§ 16 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 25 lit. f StG

Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
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§ 16 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 25 lit. f StG

1. Die Unterhaltsbeiträge, die Steuerpflichtige bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich sowie die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder erhalten, gelten in dem Steuerjahr als zugeflossen, in welchem sie tatsächlich ausbezahlt werden.

2. Als Einkommen steuerbar sind auch die Leistungen aus Alimentenbevorschussung gemäss Art. 42a des Einführungsgesetzes zum ZGB, sofern sie an die Stelle von geschuldeten Alimenten treten.

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