641.111
CH-SH
§ 14 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 22 StG
Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
§ 14 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 22 StG
1. Als Einkommen aus beweglichem Vermögen gelten alle Vermögenserträge, die den Berechtigten durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf eine andere Weise zufliessen.
2. Die Einkünfte sind dem Einkommen des Jahres zuzurechnen, in welchem die Steuerpflichtigen einen unbedingten rechtlichen Anspruch darauf erhalten.