Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.111 CH-SH

§ 14 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 22 StG

Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (109 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 22 StG

1. Als Einkommen aus beweglichem Vermögen gelten alle Vermögenserträge, die den Berechtigten durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf eine andere Weise zufliessen.

2. Die Einkünfte sind dem Einkommen des Jahres zuzurechnen, in welchem die Steuerpflichtigen einen unbedingten rechtlichen Anspruch darauf erhalten.

← § 13 Verordnung über die direkten Steuern Art. 1 StG § 15 Verordnung über die direkten Steuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →