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§ 13 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 21 StG

Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
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§ 13 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 21 StG

1. Die Beteiligten der Personenunternehmung, die eine Umstrukturierung vornimmt, reichen der Steuerbehörde auf den Stichtag der Umstrukturierung erstellte Bilanzen zu den für die Einkommenssteuer massgeblichen Werten und zu Verkehrswerten ein.

2. Die von den Beteiligten der Personenunternehmung und der Steuerbehörde schriftlich als richtig anerkannten Bilanzen sind für eine Nachbesteuerung stiller Reserven verbindlich.

3. Steuerpflichtige, die eine Beteiligung veräussern oder deren unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz endet, haben der Steuerbehörde die Veräusserung oder den Wegzug innert 30 Tagen schriftlich anzuzeigen.

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