641.111
CH-SH
§ 12 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 20 StG
Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
§ 12 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 20 StG
1. Die Steuerbehörde teilt bei einem Aufschub die Anlagekosten den steuerpflichtigen Personen schriftlich mit.