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§ 12 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 20 StG

Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
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§ 12 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 20 StG

1. Die Steuerbehörde teilt bei einem Aufschub die Anlagekosten den steuerpflichtigen Personen schriftlich mit.

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