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641.111 CH-SH

§ 119 Verordnung über die direkten Steuern

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 119 Verordnung über die direkten Steuern

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

3. Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 28. November 1982.

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