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§ 115 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 199 bis 206 StG

Steuerstrafrecht
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§ 115 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 199 bis 206 StG

1. Die Gemeinden beziehen die Bussen bei den natürlichen Personen.

2. Der Kanton bezieht die Bussen bei den juristischen Personen.

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