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§ 113 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 199 StG

Steuerstrafrecht
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§ 113 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 199 StG

1. Die Gemeindesteuerverwaltungen sind befugt, Bussen gemäss Art. 199 bis zum Betrag von Fr. 500.00 auszufällen.

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