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641.111 CH-SH

§ 112 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 198 StG

Gemeindesteuern
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§ 112 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 198 StG

1. Der Gemeindesteuerfuss oder die Gemeindesteuerfüsse finden, mit Ausnahme der Steuern gemäss Art. 50 Abs. 1 und Art. 98 bis 102 StG, für alle nach diesem Gesetz erhobenen Gemeindesteuern Anwendung.

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