641.111
CH-SH
§ 112 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 198 StG
Gemeindesteuern
§ 112 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 198 StG
1. Der Gemeindesteuerfuss oder die Gemeindesteuerfüsse finden, mit Ausnahme der Steuern gemäss Art. 50 Abs. 1 und Art. 98 bis 102 StG, für alle nach diesem Gesetz erhobenen Gemeindesteuern Anwendung.