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641.111 CH-SH

§ 111 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 196 StG

Gemeindesteuern
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§ 111 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 196 StG

1. Bei Wohnortswechsel innerhalb des Kantons werden zuviel bezahlte Steuern an die neue Wohngemeinde weitergeleitet.

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