641.111
CH-SH
§ 111 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 196 StG
Gemeindesteuern
§ 111 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 196 StG
1. Bei Wohnortswechsel innerhalb des Kantons werden zuviel bezahlte Steuern an die neue Wohngemeinde weitergeleitet.