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§ 110 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 195 StG

Gemeindesteuern
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§ 110 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 195 StG

1. Die beteiligten Gemeinden können im Einverständnis mit der steuerpflichtigen Person und unter Wahrung der öffentlichen Interessen Ausscheidungsvereinbarungen treffen. Die Ausscheidungsvereinbarungen sind schriftlich vorzunehmen und bedürfen der Zustimmung der Kantonalen Steuerverwaltung.

2. Bei Meinungsverschiedenheiten über Steuerausscheidungen bei Unselbständigerwerbenden entscheidet die Kantonale Steuerverwaltung.

3. Die Entscheidung der Kantonalen Steuerverwaltung über die Steuerausscheidung kann schriftlich und begründet innert 30 Tagen von der Eröffnung an gerechnet durch die Gemeindesteuerverwaltung beim Regierungsrat angefochten werden.

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