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§ 11 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 19 Abs. 2 StG

Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
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§ 11 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 19 Abs. 2 StG

1. Wohn- und Ökonomiegebäude von Landwirtschaftsbetrieben mit weniger als 6 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (Pachtland eingerechnet) und üblicher Bewirtschaftung gehören in der Regel zum Privatvermögen.

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