641.111
CH-SH
§ 11 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 19 Abs. 2 StG
Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
§ 11 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 19 Abs. 2 StG
1. Wohn- und Ökonomiegebäude von Landwirtschaftsbetrieben mit weniger als 6 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (Pachtland eingerechnet) und üblicher Bewirtschaftung gehören in der Regel zum Privatvermögen.