641.111
CH-SH
§ 108 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 195 StG
Gemeindesteuern
§ 108 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 195 StG
1. Die Steuerausscheidung für Selbständigerwerbende und juristische Personen hat die Kantonale Steuerverwaltung, für Unselbständigerwerbende in der Regel die Gemeindesteuerverwaltung der Wohngemeinde vorzunehmen.