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§ 108 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 195 StG

Gemeindesteuern
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§ 108 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 195 StG

1. Die Steuerausscheidung für Selbständigerwerbende und juristische Personen hat die Kantonale Steuerverwaltung, für Unselbständigerwerbende in der Regel die Gemeindesteuerverwaltung der Wohngemeinde vorzunehmen.

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