641.111
CH-SH
§ 104 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 181 StG
Kantonssteuern - Verfahrensrecht
§ 104 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 181 StG
1. Begehren um Stundung sind spätestens bis zur Fälligkeit des Steuerbetrages bei der Steuerbezugsstelle einzureichen.
2. Ein bewilligter Zahlungsaufschub befreit nicht von der Pflicht, Verzugszinsen zu bezahlen.