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§ 103 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 180 Abs. 1 StG

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 103 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 180 Abs. 1 StG

1. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die säumigen steuerpflichtigen Personen durch die Steuerbezugsstelle gemahnt, die Steuer innerhalb von 20 Tagen zu entrichten.

2. Spätestens im fünften Monat nach Ablauf des Steuerjahres wird für rückständige Steuern, soweit rechtskräftige Veranlagungen vorliegen, Betreibung eingeleitet. Von der Betreibung wird abgesehen, wenn sie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der steuerpflichtigen Person offensichtlich ergebnislos verlaufen würde.

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