641.111
CH-SH
§ 101 Verordnung über die direkten Steuern
Kantonssteuern - Verfahrensrecht
§ 101 Verordnung über die direkten Steuern
1. Für in Rechnung gestellte Bussen und Kosten wird nach Ablauf von 30 Tagen ein Verzugszins erhoben.