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§ 100 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 178 StG

Kantonssteuern - Verfahrensrecht
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§ 100 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 178 StG

1. Solange in Rechnung gestellte Beträge auf vorläufig veranlagten Steuern beruhen, finden auf sie die Vorschriften betreffend Ausgleichszinsen gemäss Art. 175 StG Anwendung.

2. Auf in Rechnung gestellte Beträge, welche auf einer endgültigen Veranlagung beruhen, wird nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins geschuldet.

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