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§ 10 Verordnung über die direkten Steuern - Art. 18 StG

Kantonssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen
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§ 10 Verordnung über die direkten Steuern · Art. 18 StG

1. Zum unselbständigen Erwerbseinkommen gehören auch die Leistungen im Sinne von Art. 334 und 334bis ZGB (sogenannte Lidlöhne).

2. Für die Bemessung des Steuersatzes ist der Lidlohn sinngemäss gleich zu behandeln wie die Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 39 StG.

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