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§ 5 Dekret betreffend die Organisation des Steuerwesens - Übergangsbestimmung

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§ 5 Dekret betreffend die Organisation des Steuerwesens · Übergangsbestimmung

1. Steuerkatasterführerinnen und -führer, die beim Inkrafttreten dieses Dekretes im Amt sind, gelten als in ihrem Amt bestätigt und mit der Leitung der Gemeindesteuerverwaltung im Sinne von § 3 betraut.

2. Die Übernahme der Anwenderprogramme hat bis spätestens 1. Januar 2002 zu erfolgen.

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