641.110
CH-SH
§ 5 Dekret betreffend die Organisation des Steuerwesens - Übergangsbestimmung
§ 5 Dekret betreffend die Organisation des Steuerwesens · Übergangsbestimmung
1. Steuerkatasterführerinnen und -führer, die beim Inkrafttreten dieses Dekretes im Amt sind, gelten als in ihrem Amt bestätigt und mit der Leitung der Gemeindesteuerverwaltung im Sinne von § 3 betraut.
2. Die Übernahme der Anwenderprogramme hat bis spätestens 1. Januar 2002 zu erfolgen.