641.110
CH-SH
§ 4 Dekret betreffend die Organisation des Steuerwesens - Elektronische Datenverarbeitung
§ 4 Dekret betreffend die Organisation des Steuerwesens · Elektronische Datenverarbeitung
1. Die Gemeindesteuerverwaltung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der elektronischen Datenverarbeitung.
2. Sie ist verpflichtet, die von der kantonalen Steuerverwaltung festgelegten Anwenderprogramme zu verwenden.