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§ 4 Dekret betreffend die Organisation des Steuerwesens - Elektronische Datenverarbeitung

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§ 4 Dekret betreffend die Organisation des Steuerwesens · Elektronische Datenverarbeitung

1. Die Gemeindesteuerverwaltung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der elektronischen Datenverarbeitung.

2. Sie ist verpflichtet, die von der kantonalen Steuerverwaltung festgelegten Anwenderprogramme zu verwenden.

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