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§ 3 Dekret betreffend die Organisation des Steuerwesens - Leitung der Gemeindesteuerverwaltung

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§ 3 Dekret betreffend die Organisation des Steuerwesens · Leitung der Gemeindesteuerverwaltung

1. Die Leitung der Gemeindesteuerverwaltung wird durch den Gemeinderat gewählt.

2. Wählbar ist jede Person, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als fachlich geeignet erscheint und zu deren Wahl das zuständige Departement seine Zustimmung gegeben hat.

3. Das zuständige Departement kann die Abberufung beantragen, wenn sich die Leitung der Gemeindesteuerverwaltung als unfähig erweist oder sie trotz Mahnung ihre Pflichten vernachlässigt.

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