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§ 1 Dekret betreffend die Organisation des Steuerwesens - Kantonale Steuerverwaltung

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§ 1 Dekret betreffend die Organisation des Steuerwesens · Kantonale Steuerverwaltung

1. Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht das Gesetz über die direkten Steuern, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt werden.

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