Art. 98 Gesetz über die direkten Steuern - Künstler und Künstlerinnen, Sportler und Sportlerinnen, Referenten und Referentinnen
Art. 98 Gesetz über die direkten Steuern · Künstler und Künstlerinnen, Sportler und Sportlerinnen, Referenten und Referentinnen
1. Im Ausland wohnhafte Künstler und Künstlerinnen, Sportler und Sportlerinnen sowie Referenten und Referentinnen sind für Einkünfte aus ihrer in der Schweiz ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht ihnen selbst, sondern einer Drittperson zufliessen, die ihre Tätigkeit organisiert hat.
2. Die Steuer beträgt
a) bei Tageseinkünften bis Fr. 200.00: 10.8%
b) bei Tageseinkünften von Fr. 201.00 bis Fr. 1'000.00: 12.4%
c) bei Tageseinkünften von Fr. 1'001.00 bis Fr. 3'000.00: 15.0%
d) bei Tageseinkünften über Fr. 3'000.00: 17.0%
3. Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen
a) 50% der Bruttoeinkünfte bei Künstlern und Künstlerinnen
b) 20% der Bruttoeinkünfte bei Sportlern und Sportlerinnen sowie Referenten und Referentinnen
4. Die mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragten Veranstalterinnen und Veranstalter sind für die Steuer solidarisch haftbar.