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Art. 96 Gesetz über die direkten Steuern - Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Kantonssteuer - Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
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Art. 96 Gesetz über die direkten Steuern · Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

1. Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen für ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den Art. 92 und 93.

2. In einem Nachbarstaat wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen für ihr im Ausland erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit für eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte in der Schweiz der Quellensteuer nach den Art. 92 und 93, sofern der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird.

3. Ebenfalls der Quellensteuer nach den Art. 92 und 93 unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten.

4. Von der Quellensteuer ausgenommen bleiben Einkommen

1. von Seeleuten aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit an Bord eines von einer solchen Arbeitgeberin oder einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs

2. die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Art. 39b unterstehen

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