Art. 95b Gesetz über die direkten Steuern - Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
Art. 95b Gesetz über die direkten Steuern · Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1. Personen, die nach Art. 91 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Art. 95 Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2. Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3. Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.
4. Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons, der Einwohner- und der Kirchgemeinde auf dem Erwerbseinkommen sowie der Feuerwehrpflichtersatzabgabe. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
5. Art. 95 Abs. 4 und 5 sind anwendbar.