Art. 95 Gesetz über die direkten Steuern - Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
Art. 95 Gesetz über die direkten Steuern · Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
1. Personen, die nach Art. 91 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn
a) ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten, im Bundesrecht festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt oder
b) sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen
2. Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3. Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs. 1 lit. b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen.
4. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
5. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.