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Art. 92 Gesetz über die direkten Steuern - Steuerbare Leistungen

Kantonssteuer - Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
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Art. 92 Gesetz über die direkten Steuern · Steuerbare Leistungen

1. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

2. Steuerbar sind

a) die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 91 Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Art. 18 Abs. 2

b) die Ersatzeinkünfte und

c) die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

3. ...

4. Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

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