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CH-SH
Art. 91 Gesetz über die direkten Steuern - Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Kantonssteuer - Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
Art. 91 Gesetz über die direkten Steuern · Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
1. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Art. 39b unterstehen.
2. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.