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Art. 90 Gesetz über die direkten Steuern - Bemessung des Eigenkapitals

Kantonssteuer - Besteuerung der juristischen Personen - Zeitliche Bemessung
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Art. 90 Gesetz über die direkten Steuern · Bemessung des Eigenkapitals

1. Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

1a. Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.

2. Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.

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