Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.100 CH-SH

Art. 9 Gesetz über die direkten Steuern

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Beginn und Ende der Steuerpflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (259 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Gesetz über die direkten Steuern

1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.

2. Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug der steuerpflichtigen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

3. Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.

← Art. 8 Gesetz über die direkten Steuern Zweck und Geltungsbereich Art. 10 Gesetz über die direkten Steuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →