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Art. 89 Gesetz über die direkten Steuern - Bemessung des Reingewinns

Kantonssteuer - Besteuerung der juristischen Personen - Zeitliche Bemessung
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Art. 89 Gesetz über die direkten Steuern · Bemessung des Reingewinns

1. Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

1a. Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.

2. Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss werden für die Bestimmung des Gewinnsteuersatzes nur die ordentlichen Gewinne auf 12 Monate umgerechnet.

3. Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

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