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Art. 87 Gesetz über die direkten Steuern

Kantonssteuer - Besteuerung der juristischen Personen - Kapitalsteuer, Minimalsteuer und Mindeststeuer - Mindeststeuer
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Art. 87 Gesetz über die direkten Steuern

1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten eine Mindeststeuer, soweit ihre Steuerleistung gemäss den vorstehenden Bestimmungen die Höhe dieser Mindeststeuer nicht erreicht.

2. Die Mindeststeuer (einfache Kantonssteuer) beträgt

a) für Kapitalgesellschaften: Fr. 200.00

b) für Genossenschaften: Fr. 100.00

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