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Art. 86 Gesetz über die direkten Steuern - Ausnahmen

Kantonssteuer - Besteuerung der juristischen Personen - Kapitalsteuer, Minimalsteuer und Mindeststeuer - Minimalsteuer auf im Kanton gelegenen Grundstücken
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Art. 86 Gesetz über die direkten Steuern · Ausnahmen

1. Von der Minimalsteuer auf Grundstücken sind ausgenommen

a) neugegründete juristische Personen im Gründungsjahr und in den folgenden drei Steuerjahren, wenn sie nicht aus Umwandlungen hervorgegangen sind

b) * Juristische Personen, welche die Voraussetzungen für die Bundeshilfe gemäss Art. 33 des Wohnraumförderungsgesetzes oder Art. 51 und 52 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes erfüllen

c) Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben

d) juristische Personen für Grundstücke, auf denen sie zur Hauptsache ihren Betrieb führen

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