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Art. 85 Gesetz über die direkten Steuern

Kantonssteuer - Besteuerung der juristischen Personen - Kapitalsteuer, Minimalsteuer und Mindeststeuer - Minimalsteuer auf im Kanton gelegenen Grundstücken
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Art. 85 Gesetz über die direkten Steuern

1. Juristische Personen entrichten anstelle der Gewinn- und Kapitalsteuer eine Minimalsteuer auf den im Kanton gelegenen Grundstücken, wenn diese Steuer die Gewinn- und Kapitalsteuer übersteigt.

2. Bemessungsgrundlage ist der Steuerwert der Grundstücke. Der Steuerwert wird nach den für die Vermögenssteuer der natürlichen Personen geltenden Bestimmungen ermittelt.

3. Die Minimalsteuer auf Grundstücken beträgt 1.5 Promille des massgebenden Steuerwertes.

4. Ergibt sich aufgrund einer Verkehrswertbilanz, dass das Grundkapital einer minimalsteuerpflichtigen juristischen Person am Ende der Steuerperiode durch Verluste um die Hälfte aufgezehrt ist, so ist statt der Minimalsteuer die ordentliche Steuer für juristische Personen zu erheben.

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