641.100
CH-SH
Art. 84 Gesetz über die direkten Steuern
Kantonssteuer - Besteuerung der juristischen Personen - Kapitalsteuer, Minimalsteuer und Mindeststeuer - Kapitalsteuer - Steuerberechnung
Art. 84 Gesetz über die direkten Steuern
1. Die Kapitalsteuer beträgt 0.025 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.
2. Bei Vereinen, Stiftungen und den übrigen juristischen Personen werden Fr. 100'000.00 als steuerfreier Betrag in Abzug gebracht.