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Art. 84 Gesetz über die direkten Steuern

Kantonssteuer - Besteuerung der juristischen Personen - Kapitalsteuer, Minimalsteuer und Mindeststeuer - Kapitalsteuer - Steuerberechnung
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Art. 84 Gesetz über die direkten Steuern

1. Die Kapitalsteuer beträgt 0.025 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.

2. Bei Vereinen, Stiftungen und den übrigen juristischen Personen werden Fr. 100'000.00 als steuerfreier Betrag in Abzug gebracht.

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