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Art. 83 Gesetz über die direkten Steuern - Verdecktes Eigenkapital

Kantonssteuer - Besteuerung der juristischen Personen - Kapitalsteuer, Minimalsteuer und Mindeststeuer - Kapitalsteuer - Steuerobjekt
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Art. 83 Gesetz über die direkten Steuern · Verdecktes Eigenkapital

1. Zum steuerbaren Eigenkapital von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften gehört zusätzlich jener Teil des Fremdkapitals, der von ihren Gesellschaftern oder Genossenschaftern oder diesen nahestehenden Personen zur Verfügung gestellt worden ist, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Das Fremdkapital darf höchstens 85% des Verkehrswertes der Aktiven ausmachen.

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