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Art. 82 Gesetz über die direkten Steuern

Kantonssteuer - Besteuerung der juristischen Personen - Kapitalsteuer, Minimalsteuer und Mindeststeuer - Kapitalsteuer - Steuerobjekt
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Art. 82 Gesetz über die direkten Steuern

1. Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

2. Das steuerbare Eigenkapital besteht

a) * bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals

b) * bei Vereinen, Stiftungen und den übrigen juristischen Personen aus dem Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen berechnet wird

c) * bei den kollektiven Kapitalanlagen aus dem auf den direkten Grundbesitz entfallenden Anteil am Reinvermögen

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