641.100
CH-SH
Art. 82 Gesetz über die direkten Steuern
Kantonssteuer - Besteuerung der juristischen Personen - Kapitalsteuer, Minimalsteuer und Mindeststeuer - Kapitalsteuer - Steuerobjekt
Art. 82 Gesetz über die direkten Steuern
1. Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
2. Das steuerbare Eigenkapital besteht
a) * bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals
b) * bei Vereinen, Stiftungen und den übrigen juristischen Personen aus dem Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen berechnet wird
c) * bei den kollektiven Kapitalanlagen aus dem auf den direkten Grundbesitz entfallenden Anteil am Reinvermögen