641.100
CH-SH
Art. 8 Gesetz über die direkten Steuern
Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Steuerliche Zugehörigkeit - Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht
Art. 8 Gesetz über die direkten Steuern
1. Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht. Vorbehalten bleibt jedoch Abs. 2.
2. Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht.