Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.100 CH-SH

Art. 8 Gesetz über die direkten Steuern

Kantonssteuer - Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Steuerliche Zugehörigkeit - Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (259 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Gesetz über die direkten Steuern

1. Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht. Vorbehalten bleibt jedoch Abs. 2.

2. Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht.

← Art. 7 Gesetz über die direkten Steuern Zweck und Geltungsbereich Art. 9 Gesetz über die direkten Steuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →