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Art. 76 Gesetz über die direkten Steuern - Ermässigung

Kantonssteuer - Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerberechnung - Gesellschaften mit Beteiligungen
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Art. 76 Gesetz über die direkten Steuern · Ermässigung

1. Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft

a) zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist oder

b) zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist oder

c) Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens Fr. 1'000'000.00 hält

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