641.100
CH-SH
Art. 75 Gesetz über die direkten Steuern
Kantonssteuer - Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerberechnung - Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Art. 75 Gesetz über die direkten Steuern
1. Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt
a) 2.7 Prozent auf den ersten Fr. 5'000'000.00 des Reingewinns
b) 5.925 Prozent auf den weiteren Fr. 10'000'000.00 des Reingewinns
c) Für Reingewinne über Fr. 15'000'000.00 beträgt der Steuersatz einheitlich 4.85 Prozent
2. Der Steuersatz kann in besonderen Fällen auf Antrag im Zusammenhang mit ausländischen Beziehungen erhöht werden.