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Art. 74a Gesetz über die direkten Steuern - Entlastungsbegrenzung

Kantonssteuer - Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Berechnung des Reingewinns
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Art. 74a Gesetz über die direkten Steuern · Entlastungsbegrenzung

1. Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Art. 65a Abs. 1 und 2 und Art. 66a darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Art. 76 und 77 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen; es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

2. Allfällige Abzugsüberschüsse gemäss Abs. 1 sind in folgender Reihenfolge zu kürzen

1. * Zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand (Art. 66a)

2. * Abschreibungen auf aufgedeckten stillen Reserven (Art. 238 Abs. 4)

3. * Ermässigung des Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Art. 65a)

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