641.100
CH-SH
Art. 73a Gesetz über die direkten Steuern
Kantonssteuer - Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Berechnung des Reingewinns
Art. 73a Gesetz über die direkten Steuern
1. Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20'000.00 betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.