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Art. 73a Gesetz über die direkten Steuern

Kantonssteuer - Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Berechnung des Reingewinns
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Art. 73a Gesetz über die direkten Steuern

1. Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20'000.00 betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

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