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Art. 73 Gesetz über die direkten Steuern - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen

Kantonssteuer - Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Berechnung des Reingewinns
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Art. 73 Gesetz über die direkten Steuern · Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen

1. Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

2. Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfange abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

3. Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.

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