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Art. 72 Gesetz über die direkten Steuern - Zinsen auf verdecktem Eigenkapital

Kantonssteuer - Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Berechnung des Reingewinns
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Art. 72 Gesetz über die direkten Steuern · Zinsen auf verdecktem Eigenkapital

1. Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, der nach Art. 83 zum Eigenkapital zu rechnen ist.

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