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Art. 70 Gesetz über die direkten Steuern - Rückstellungen

Kantonssteuer - Besteuerung der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerobjekt - Berechnung des Reingewinns
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Art. 70 Gesetz über die direkten Steuern · Rückstellungen

1. Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für

a) im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist

b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind

c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen

d) künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge bis zu 10% des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu Fr. 1'000'000.00

2. Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

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